Sehr geehrter Herr Lützner,
vielen Dank für Ihre schnelle Reaktion. Auch wir sind nicht dafür, dass wir dieses Thema juristisch abarbeiten, zumal das ohnehin nicht alle von uns und von den Empfängern im Einzelnen genau verstehen.
Erlauben Sie uns jedoch 3 kurze Antworten:
- Auch eine „allgemein gehaltene Rede“ sollte u.E keine irreführenden Behauptungen enthalten. Und die Behauptung: „Dann wäre dort nicht einmal ein Computer-Arbeitsplatz zulässig“ ist auch als „allgemeine Antwort“ unrichtig und irreführend. Und was in einem Wohngebiet zulässig ist oder nicht, interessiert uE durchaus die meisten Bürger, weil sie davon ggf. unmittelbar betroffen sind bzw. sein können.
- Den Gesetzestext zu § 4 (Allgemeines Wohngebiet) haben Sie korrekt wiedergegeben. Leider haben Sie aber den § 3 (Reines Wohngebiet) nur unvollständig zitiert, sodass der Eindruck entstehen kann, als wäre eben nur „Wohnen“ im reinen Wohngebiet zulässig. § 3 BauNVO lautet nämlich vollständig:
§ 3 Reine Wohngebiete(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.(2) Zulässig sind Wohngebäude.(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden1.Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,2. Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
- Auch wenn der Tannenberg, wie Sie beabsichtigen, zu einem Allgemeinen Wohngebiet umgewandelt würde, ergäben sich die gleichen Diskussionen, ob jemand gewerblich oder freiberuflich tätig ist; denn § 13 BauNVO verweist auf sowohl auf § 3 (reines Wohngebiet) als auch auf § 4 (Allgemeines Wohngebiet). Angesichts der klaren Regelungen, was unter freiberuflicher Tätigkeit zu verstehen ist, dürften sich diese Diskussionen allerdings in sehr engen Grenzen halten. Eine Auflistung der Tätigkeiten, die als freiberufliche Tätigkeit allgemein anerkannt und im reinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig sind, haben Sie ja in der ersten email bereits erhalten. Die vojn Ihnen befürchteten Diskussion würde allerdings entbehrlich, wenn Sie auf dem Tannenberg grundsätzlich auch darüber hinaus noch weitere „gewerbliche“ Betätigungen zulassen wollen.
Sehr geehrter Herr Lützner, es erscheint uns wichtig, dass die Entscheidungsträger (Gemeinderäte, insbesondere Mitglieder des technischen Ausschusses) und Anwohner des Tannenbergs bereits im Vorfeld der Präsentation der Verwaltung korrekt informiert sind, damit sich nicht schon vorher in deren Köpfen auf Grund Ihrer Ausführungen bei der Bürgerversammlung und der Berichterstattung darüber in der Presse falsche Vorstellungen manifestieren.
Ansonsten warten wir gerne die Präsentation und Vorschläge der Verwaltung ab. Wir sind gespannt darauf zu erfahren, welche (insbesondere gewerbliche) Gebäude-Nutzung Sie zukünftig aufgrund der beabsichtigten Umwandlung in ein allgemeines Wohngebiet auf dem Tannenberg über das hinaus zulassen wollen, was Sie bisher schon – wenn auch nur ausnahmsweise zB unter Berücksichtigung der Interessen der Anwohner und Gebietscharakters - zulassen dürfen. Wir regen insoweit an, dass zum Zeitpunkt der Präsentation von der Verwaltung verlässliche und für alle nachvollziehbare Kriterien definiert und vorgelegt werden, was nun erlaubt sein soll oder nicht und dass diese dann ergebnisoffen diskutiert werden können.
Mit freundlichen Grüssen
Michael Bettermann Stefan H. Juelich Volker Strassburg
Bürgerinitiative Tannenberg
Schwalbenweg 56
D-71032 Boeblingen
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