Subject: AW: Offener Brief zum Thema Tannenberg
From: Lützner, Wolfgang <Luetzner@boeblingen.de>
To: "Stefan Juelich" <juelich@ra-juelich.com>
Sehr geehrter Herr Jülich,
vielen Dank für Ihr Schreiben.
Aus einer allgemein gehaltenen Rede in einer Bürgerversammlung mache ich kein juristisches Seminar.
Insbesondere dann nicht, wenn wir auf Fragen allgemein antworten.
Dies interessiert nämlich nicht alle Bürger.
vielen Dank für Ihr Schreiben.
Aus einer allgemein gehaltenen Rede in einer Bürgerversammlung mache ich kein juristisches Seminar.
Insbesondere dann nicht, wenn wir auf Fragen allgemein antworten.
Dies interessiert nämlich nicht alle Bürger.
Ich bleibe dabei, dass im reinen Wohngebiet bestimmte Tätigkeiten nicht ausgeübt werden dürfen, weil sie per Definition gewerblicher Art sind, obwohl diese im Zuge der sich verändernden Berufswelt in ein Wohngebiet gut passen. Vieles hat sich durch die Technik verändert - neue Berufe sind entstanden.
Der Gesetzestext sieht vor:
§ 3 Reine Wohngebiete
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind Wohngebäude.
§ 4 Allgemeine Wohngebiete
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
1. Wohngebäude,
2. .... sowie nicht störenden Handwerksbetriebe ....,
3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
§ 13 Gebäude und Räume für freie Berufe
Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art
ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch
Gebäude zulässig.
Frage zu § 13: Wollen wir uns wirklich immer der Diskussion stellen, ob ein Gewerbetreibender seinen Beruf in ähnlicher Art ausübt wie ein freier Beruf?
§ 3 Reine Wohngebiete
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind Wohngebäude.
§ 4 Allgemeine Wohngebiete
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
1. Wohngebäude,
2. .... sowie nicht störenden Handwerksbetriebe ....,
3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
§ 13 Gebäude und Räume für freie Berufe
Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art
ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch
Gebäude zulässig.
Frage zu § 13: Wollen wir uns wirklich immer der Diskussion stellen, ob ein Gewerbetreibender seinen Beruf in ähnlicher Art ausübt wie ein freier Beruf?
Daher rege ich an, dass Sie die Präsentation der Details und die Vorschläge der Verwaltung zu diesen Themen abwarten und dann, soweit noch erforderlich, Kritik üben und Anregungen abgeben.
Wir werden einen Vorschlag präsentieren, diesen danach diskutieren und dann entscheiden.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Lützner
Oberbürgermeister
Marktplatz 16
71032 Böblingen
Tel.: 0049 (0) 7031 / 669-1201
Fax: 0049 (0) 7031 / 669-9909
Mail: luetzner@boeblingen.de
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Lützner
Oberbürgermeister
Marktplatz 16
71032 Böblingen
Tel.: 0049 (0) 7031 / 669-1201
Fax: 0049 (0) 7031 / 669-9909
Mail: luetzner@boeblingen.de
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