Reaktion auf Antwort von OB Lützner
Sehr geehrter Herr Lützner,
vielen Dank für Ihre schnelle Reaktion. Auch wir sind nicht dafür, dass wir dieses Thema juristisch abarbeiten, zumal das ohnehin nicht alle von uns und von den Empfängern im Einzelnen genau verstehen.
Erlauben Sie uns jedoch 3 kurze Antworten:
- Auch eine „allgemein gehaltene Rede“ sollte u.E keine irreführenden Behauptungen enthalten. Und die Behauptung: „Dann wäre dort nicht einmal ein Computer-Arbeitsplatz zulässig“ ist auch als „allgemeine Antwort“ unrichtig und irreführend. Und was in einem Wohngebiet zulässig ist oder nicht, interessiert uE durchaus die meisten Bürger, weil sie davon ggf. unmittelbar betroffen sind bzw. sein können.
- Den Gesetzestext zu § 4 (Allgemeines Wohngebiet) haben Sie korrekt wiedergegeben. Leider haben Sie aber den § 3 (Reines Wohngebiet) nur unvollständig zitiert, sodass der Eindruck entstehen kann, als wäre eben nur „Wohnen“ im reinen Wohngebiet zulässig. § 3 BauNVO lautet nämlich vollständig:
§ 3 Reine Wohngebiete(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.(2) Zulässig sind Wohngebäude.(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden1.Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,2. Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
- Auch wenn der Tannenberg, wie Sie beabsichtigen, zu einem Allgemeinen Wohngebiet umgewandelt würde, ergäben sich die gleichen Diskussionen, ob jemand gewerblich oder freiberuflich tätig ist; denn § 13 BauNVO verweist auf sowohl auf § 3 (reines Wohngebiet) als auch auf § 4 (Allgemeines Wohngebiet). Angesichts der klaren Regelungen, was unter freiberuflicher Tätigkeit zu verstehen ist, dürften sich diese Diskussionen allerdings in sehr engen Grenzen halten. Eine Auflistung der Tätigkeiten, die als freiberufliche Tätigkeit allgemein anerkannt und im reinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig sind, haben Sie ja in der ersten email bereits erhalten. Die vojn Ihnen befürchteten Diskussion würde allerdings entbehrlich, wenn Sie auf dem Tannenberg grundsätzlich auch darüber hinaus noch weitere „gewerbliche“ Betätigungen zulassen wollen.
Sehr geehrter Herr Lützner, es erscheint uns wichtig, dass die Entscheidungsträger (Gemeinderäte, insbesondere Mitglieder des technischen Ausschusses) und Anwohner des Tannenbergs bereits im Vorfeld der Präsentation der Verwaltung korrekt informiert sind, damit sich nicht schon vorher in deren Köpfen auf Grund Ihrer Ausführungen bei der Bürgerversammlung und der Berichterstattung darüber in der Presse falsche Vorstellungen manifestieren.
Ansonsten warten wir gerne die Präsentation und Vorschläge der Verwaltung ab. Wir sind gespannt darauf zu erfahren, welche (insbesondere gewerbliche) Gebäude-Nutzung Sie zukünftig aufgrund der beabsichtigten Umwandlung in ein allgemeines Wohngebiet auf dem Tannenberg über das hinaus zulassen wollen, was Sie bisher schon – wenn auch nur ausnahmsweise zB unter Berücksichtigung der Interessen der Anwohner und Gebietscharakters - zulassen dürfen. Wir regen insoweit an, dass zum Zeitpunkt der Präsentation von der Verwaltung verlässliche und für alle nachvollziehbare Kriterien definiert und vorgelegt werden, was nun erlaubt sein soll oder nicht und dass diese dann ergebnisoffen diskutiert werden können.
Mit freundlichen Grüssen
Michael Bettermann Stefan H. Juelich Volker Strassburg
Bürgerinitiative Tannenberg
Schwalbenweg 56
D-71032 Boeblingen
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Antwort auf offenen Brief an OB Lützner
Date: Wed, 23 Nov 2011 17:15:05 +0100
Subject: AW: Offener Brief zum Thema Tannenberg
From: Lützner, Wolfgang <Luetzner@boeblingen.de>
To: "Stefan Juelich" <juelich@ra-juelich.com>
Sehr geehrter Herr Jülich,
vielen Dank für Ihr Schreiben.
Aus einer allgemein gehaltenen Rede in einer Bürgerversammlung mache ich kein juristisches Seminar.
Insbesondere dann nicht, wenn wir auf Fragen allgemein antworten.
Dies interessiert nämlich nicht alle Bürger.
vielen Dank für Ihr Schreiben.
Aus einer allgemein gehaltenen Rede in einer Bürgerversammlung mache ich kein juristisches Seminar.
Insbesondere dann nicht, wenn wir auf Fragen allgemein antworten.
Dies interessiert nämlich nicht alle Bürger.
Ich bleibe dabei, dass im reinen Wohngebiet bestimmte Tätigkeiten nicht ausgeübt werden dürfen, weil sie per Definition gewerblicher Art sind, obwohl diese im Zuge der sich verändernden Berufswelt in ein Wohngebiet gut passen. Vieles hat sich durch die Technik verändert - neue Berufe sind entstanden.
Der Gesetzestext sieht vor:
§ 3 Reine Wohngebiete
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind Wohngebäude.
§ 4 Allgemeine Wohngebiete
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
1. Wohngebäude,
2. .... sowie nicht störenden Handwerksbetriebe ....,
3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
§ 13 Gebäude und Räume für freie Berufe
Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art
ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch
Gebäude zulässig.
Frage zu § 13: Wollen wir uns wirklich immer der Diskussion stellen, ob ein Gewerbetreibender seinen Beruf in ähnlicher Art ausübt wie ein freier Beruf?
§ 3 Reine Wohngebiete
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind Wohngebäude.
§ 4 Allgemeine Wohngebiete
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
1. Wohngebäude,
2. .... sowie nicht störenden Handwerksbetriebe ....,
3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
§ 13 Gebäude und Räume für freie Berufe
Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art
ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch
Gebäude zulässig.
Frage zu § 13: Wollen wir uns wirklich immer der Diskussion stellen, ob ein Gewerbetreibender seinen Beruf in ähnlicher Art ausübt wie ein freier Beruf?
Daher rege ich an, dass Sie die Präsentation der Details und die Vorschläge der Verwaltung zu diesen Themen abwarten und dann, soweit noch erforderlich, Kritik üben und Anregungen abgeben.
Wir werden einen Vorschlag präsentieren, diesen danach diskutieren und dann entscheiden.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Lützner
Oberbürgermeister
Marktplatz 16
71032 Böblingen
Tel.: 0049 (0) 7031 / 669-1201
Fax: 0049 (0) 7031 / 669-9909
Mail: luetzner@boeblingen.de
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Lützner
Oberbürgermeister
Marktplatz 16
71032 Böblingen
Tel.: 0049 (0) 7031 / 669-1201
Fax: 0049 (0) 7031 / 669-9909
Mail: luetzner@boeblingen.de
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Offener Brief an OB Lützner, 21.11.2011 |
Offener Brief an OB Lützner, 21.11.2011 |
Antrag FDP Fraktion, 27.10.2011 |
Erster Brief an Herr OB Lützner (22.03.2011) |
Erster Brief an Herr OB Lützner (22.03.2011) |
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Antwort von Herr OB Lützner (06.04.2011) |
Antwort von Herr OB Lützner (06.04.2011) |
Zweiter Brief an Herr OB Lützner (16.04.2011) |
Zweiter Brief an Herr OB Lützner (16.04.2011) |
Zweiter Brief an Herr OB Lützner (16.04.2011) |
Antwort auf zweiten Brief von Herr OB Lützner (03.05.2011) |
Antwort von Frau BBM Kraayvanger (04.07.2011) |
Brief an Herr OB Lützner (06.07.2011) |
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Antwort Frau BBM Kraayvanger (05.08.2011) |
Antwort Frau BBM Kraayvanger (05.08.2011) |
Brief an Herr OB Lützner und Frau BBM Kraayvanger (24.08.2011) |
Brief an Herr OB Lützner und Frau BBM Kraayvanger (24.08.2011) |
Antwort von Herr OB Lützner (16.09.2011) |
Antwort von Herr OB Lützner (16.09.2011) |
EMail an Frau BBM Kraayvanger (29.09.2011) |
EMail an Frau BBM Kraayvanger (29.09.2011) |